Kraftfahrzeugsteuer

Seit 1983 ist die Kraftfahrzeugsteuer eine Eigentumssteuer und alle, die beim Ablauf der Zahlungsfrist als Eigentümer des Kraftfahrzeuges beim öffentlichen Kraftfahrzeugregister (PRA) aufscheinen, müssen die Zahlung der Steuer zugunsten der Autonomen Provinz/Region vornehmen, wo sie meldeamtlich ansässig sind.

Für die über 30 Jahre alten Kraftfahrzeuge ist dagegen die Steuer nicht aufgrund der Eintragung im öffentlichen Kfz-Register (PRA) geschuldet, sondern im Fall von Verwendung auf öffentlichen Straßen und Flächen: es handelt sich dabei um eine Verkehrssteuer.

Seit 1998 wird die Kraftfahrzeugsteuer für Personenkraftwagen, Krafträder, Kraftfahrzeuge für den spezifischen Transport oder mit besonderer Zweckbestimmung und Omnibusse aufgrund der tatsächlichen Motorleistung, ausgedrückt in Kilowatt, entrichtet.

Im Jahr 1999 (mit Landesgesetz Nr. 9/1998) hat die Autonome Provinz Bozen die Kraftfahrzeugsteuer des Landes eingeführt.

Wann müssen Sie bezahlen?

Die Zahlung der Landeskraftfahrzeugsteuer ist in der Regel im Monat nach der jeweils letzten abgelaufenen Steuerperiode fällig.
Beispiel: Endet die Steuerperiode im Dezember (Fälligkeit der letzten Kfz-Steuer), dann ist die Folgesteuer innerhalb Ende Januar zu bezahlen.

Zahlungstermine der Kraftfahrzeugsteuer für das Steuerjahr 2024
Fälligkeit der letzten KFZ-SteuerZahlung durchzuführen
Dezember 2023 vom 1. Januar 2024 bis 31. Januar 2024
Januar 2024 vom 1. Februar 2024 bis  29. Februar 2024
April 2024 vom 1. Mai 2024 bis 31. Mai 2024
Mai 2024 vom 1. Juni 2024 bis 01. Juli 2024
Juli 2024 vom 1. August 2024 bis 31. August 2024
August 2024 vom 1. September 2024 bis 30. September 2024
September 2024 vom 1. Oktober 2024 bis  31. Oktober 2024

 

Die erste Kfz-Steuer für ein neu zugelassenes Fahrzeug muss innerhalb der folgenden Termine bezahlt werden:

  • innerhalb des letzten Tages des Zulassungsmonats; bei verspäteter Zahlung, jedoch nicht über den auf die Zulassung folgenden Monat hinaus, sind keine Strafen und Zinsen geschuldet;
  • innerhalb des letzten Tages des auf die Zulassung folgenden Monats, wenn diese in den letzten zehn Tagen des laufenden Monats erfolgt ist.

Der Zulassungsmonat muss auf jeden Fall zur Gänze bezahlt werden (auch wenn die Zulassung am Monatsletzten erfolgt ist).

Für Personenkraftwagen und Kraftfahrzeuge mit gemischter Nutzung für die Beförderung von Personen und Gütern ab 36 kW Leistung ist die erste Zahlung für einen Zeitraum von mehr als acht Monaten fällig, und zwar bis zur ersten Fälligkeit im April, August oder Dezember (nach genannten acht Monaten), mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten.

Für Personenkraftwagen und Kraftfahrzeuge mit gemischter Nutzung für die Beförderung von Personen und Gütern bis zu 35 kW Leistung ist die erste Zahlung für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten fällig, und zwar bis zur ersten Fälligkeit im Januar oder Juli, mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten.

Für Personenkraftwagen ab 36 kW Leistung, die als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug verwendet werden und für die eine vierteljährliche Steuerentrichtung möglich ist, ist die Zahlung für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten fällig, und zwar bis zur ersten Fälligkeit im April, August oder Dezember.

Für Personenkraftwagen bis zu 35 kW Leistung, die als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug verwendet werden und für die eine halbjährliche Steuerentrichtung möglich ist, ist die Zahlung für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten fällig, und zwar bis zur ersten Fälligkeit im Januar oder Juli.

Für Schwerkraftfahrzeuge (mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen oder mehr), Lastkraftwagen, Omnibusse, Wohnmobile oder sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, für die eine vierteljährliche Steuerentrichtung möglich ist, ist die Zahlung für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten fällig, und zwar bis zur ersten Fälligkeit im Januar, Mai oder September.

Für Krafträder ist die Zahlung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten fällig, und zwar bis zur ersten Fälligkeit im Januar oder Juli, mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten.

Für Fahrzeuge, die einer jährlichen Fixsteuer unterliegen, ist die Zahlung des gesamten Jahresbetrags mit Gültigkeit bis zum nachfolgenden 31. Dezember, ab Zulassungsdatum, zu leisten.

Bei Gebrauchtwagen (unabhängig davon ob der Verkäufer eine Privatperson oder ein befugter Autohändler ist) richtet sich bei noch laufender Kfz-Steuer die erste Zahlung, die der Käufer bzw. die Käuferin zu entrichten hat, nach dem vorhergehenden Fälligkeitszeitraum. Die Steuer ist also innerhalb des letzten Tages des auf die Fälligkeit folgenden Monats zu entrichten.
Wird der Gebrauchtwagen bei einem befugten Autohändler (Konzessionär) angekauft, der diesen zur Weiterveräußerung übernommen und von seinem Recht auf Steueraussetzung Gebrauch gemacht hat, dann gelten dieselben Vorschriften wie im Fall einer Neuzulassung d.h. als Bezugsdatum gilt dann der Tag, an dem das Fahrzeug weiterverkauft wurde (also das Datum, an dem die Verkaufserklärung beglaubigt wurde). Demzufolge ist die erste Zahlung der Kfz-Steuer innerhalb desselben Monats fällig.

Mindestens 30 Jahre alte Fahrzeuge (Verkehrssteuer)

Für die Fahrzeuge, die mindestens 30 Jahre (ab der Zulassung oder Herstellung) alt sind, muss eine fixe Verkehrssteuer von 25,82 Euro für Kraftfahrzeuge und 10,33 Euro für Motorräder entrichtet werden.

 

Zahlungstermine

Sobald das Fahrzeug, auch nur für einen einzigen Tag, auf einer öffentlichen Straße verkehrt, ist die Verkehrssteuer geschuldet, und muss als bereits bezahlt aufscheinen. Da es sich um die Verkehrssteuer handelt muss, zum Unterschied zur Kraftfahrzeugbesitzsteuer des Landes, den Straßenverkehrskontrollorganen, auf deren Aufforderung hin, die Einzahlungsbestätigung vorgelegt werden. Die Steuer hat die Gültigkeit von einem Jahr.

 

Wichtiger Hinweis

LKWs und die anderen Fahrzeuge zur gewerblichen Nutzung sind von der Erleichterung ausgeschlossen.

Was ist das?

Im Zahlungsmonat der Kraftfahrzeugsteuer senden die Südtiroler Einzugsdienste in Zusammenarbeit mit dem Automobile Club d'Italia (ACI) kostenlos eine „Mitteilung zur Fälligkeit” an alle Steuerpflichtigen, und zwar an natürliche Personen, die Inhaber von Personenkraftwagen und Krafträdern sind, für welche die Zahlung der Steuer für 12 Monate erfolgt.


ACHTUNG: Der Nichterhalt der Mitteilung zur Fälligkeit entbindet nicht von der Zahlungspflicht.

Zustellungsart

Die Mitteilung zur Fälligkeit wird mit gewöhnlicher Post an den Wohnort des Steuerpflichtigen gesandt.

Mitteilung zur Fälligkeit mittels E-Mail und SMS – Dienst „Mitteilung der Fälligkeit“

Jene Steuerpflichtigen, die es bevorzugen, kurz vor Zahlungsfälligkeit der Kraftfahrzeugsteuer eine Mitteilung mittels E-Mail und SMS und nicht mehr in Papierform zu erhalten, können den Dienst „Mitteilung der Fälligkeit (ACI)“ über diese Homepage unter der Rubrik Online Dienste aktivieren.

Wie viel müssen Sie bezahlen?

  • Kraftfahrzeuge
  • Krafträder
  • Kraftfahrzeuge zur Sachbeförderung
  • Zusätzliche Besteuerung für die Anhängerlast (Kraftfahrzeuge zur Güterbeforderung)
  • Über 20 Jahre alte Kraftfahrzeuge
  • Ermäßigungen
  • Bearbeitungsgebühren für den Zahlungsvorgang

Die Tarife für die Bezahlung der Kfz-Steuer obgenannter Fahrzeuge können mit einem Mouse-Click auf dem nachfolgenden Link als PDF-Dateien heruntergeladen werden:

    TARIFE


    Beispiel:
    Bei einem Fahrzeug mit einer 120 kW-Leistung (Euro 3 Klasse) wird der Jahresbetrag wie folgt errechnet:
    100 kW x 2,43 € = 243,00 €
    20 kW x 3,65 € = 73,00 €
    Zu entrichten sind 316,00 € (243,00 € + 73,00 €).

    Die Tarife für die Bezahlung der Kfz-Steuer obgenannter Fahrzeuge können mit einem Mouse-Click auf dem nachfolgenden Link als PDF-Dateien heruntergeladen werden:

    TARIFE

    Beispiel:
    Bei einem Kraftrad mit 20 kW (Euro 2 Klasse) wird der Jahresbetrag wie folgt errechnet:
    18,90 € + (20 kW x 0,90 €)
    Zu entrichten sind 36,90 € (18,90 € + 18,00 €).

    Um sich anhand des Kraftfahrzeugscheins die fällige Kfz-Steuer korrekt berechnen lassen zu können, und in Anbetracht der komplexen Regelungen der geltenden Ministerialbestimmungen über die Entrichtung der Kfz-Steuer für Fahrzeuge zur Beförderung von Gütern, ist es empfehlenswert,  mit dem betreffenden Fahrzeugschein eine ACI-Geschäftsstelle oder eine Autoagentur des Konsortiums Sermetra aufzusuchen.

    Auf jeden Fall können Sie die Tarife (PDF-Format) per Mouse-Click auf dem nachfolgenden Link als PDF-Dateien herunterladen:

      TARIFE

        Die Tarife der zusätzlichen Besteuerung für die Anhängerlast können mit einem Mouse-Click auf dem nachfolgenden Link als PDF-Dateien heruntergeladen werden:


        TARIFE

        Seit 1. Jänner 2007 sind gemäß Art. 8-ter des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9 die Fahrzeuge mit einer Gesamtanhängerlast von bis zu 6 (sechs) Tonnen von der Anhängerlast-Ergänzungssteuer befreit.

        Kraftfahrzeugen und Krafträdern, bei denen historisches Interesse und Sammlerwert festgestellt worden sind, steht eine Senkung der Kfz-Steuer in Höhe von 50% zu. Das Fahrzeug muss über eine Bescheinigung verfügen, aus der das historische Interesse und der Sammlerwert hervorgehen, die durch eine der folgenden Körperschaften ausgestellt worden ist: ASI, Storico Lancia, Italiano Fiat, Italiano Alfa Romeo, Storico FMI. Die entsprechende Bescheinigung muss innerhalb der Zahlungsfrist der Kfz-Steuer auf dem Kfz-Schein oder auf der Einheitlichen Zulassungs- und Verkehrsbescheinigung eingetragen werden.

        Für die Eintragung der Bescheinigung können Sie sich an eine der auf dem Landesgebiet tätigen Agenturen für Autoangelegenheiten oder alternativ an den Schalter der Landesabteilung Mobilität (Sigismund-Schwarz-Straße 40, Bozen, bei der Landesprüfstelle für Fahrzeuge) wenden. Für die Eintragung der Bescheinigung sind die folgenden Unterlagen erforderlich: Kraftfahrzeugschein oder Einheitliche Zulassungs- und Eigentumsbescheinigung; Original der Bescheinigung, aus der das historische Interesse und der Sammlerwert hervorgehen; Gültiger Personalausweis.

        Falls die genannten Voraussetzungen vorliegen, wird die Senkung automatisch angewandt. Wenn das Fahrzeug nicht über die erforderliche Bescheinigung verfügt oder wenn letztere nicht innerhalb der genannten Frist vermerkt wird, ist die Steuer im vollen Ausmaß geschuldet.

        Bitte sehen Sie den Abschnitt "Wann müssen Sie für die mindestens 30 Jahre alten Kraftfahrzeuge bezahlen".

        Für die nachstehend angeführten Fahrzeugtypen wird die Ermäßigung auf den jährlichen Einheitsbetrag angewandt, und zwar bevor dieser mit der Anzahl der kW bzw. PS multipliziert wird:

        • 75% für Personenkraftwagen und Kraftfahrzeuge mit gemischter Nutzung zur Beförderung von Personen und Gütern, welche ausschließlich mit Flüssig- oder Methangas betrieben werden, sofern sie mit den vorgeschriebenen Vorrichtungen gemäß der EWG-Richtlinien 91/441 und 91/542 i. g. F. ausgestattet sind.
        • 75% für elektrisch angetriebene Personenkraftwagen; diese Ermäßigung tritt für die Jahre nach dem ersten Fünfjahreszeitraum, für den gemäß Art. 20 des Einheitstextes Nr. 39/1953 gänzliche Steuerfreiheit gilt, in Kraft.
        • 75% für Personenkraftwagen für den Taxidienst.
        • 50% für Personenkraftwagen im Autoverleih mit Fahrer.
        • 40% für Personenkraftwagen, die in Fahrschulen eingesetzt werden.
        • 33,33% für Omnibusse im Verleih und des öffentlichen Linienverkehrs.
        • 20% für Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen oder mehr, deren Antriebsachse/n mit einer Luftfederung bzw. einer als gleichwertig zugelassenen Federung ausgestattet sind.

        Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Milch, Frischfleisch, Müll, Monopolgütern sowie Tankfahrzeuge zur Beförderung von Räumgut aus Senkgruben und Kanälen

        Bemessungsgrundlage für die Kfz-Steuer bei den genannten Fahrzeugen sind 50% der im Kraftfahrzeugschein angegebenen Nutzlast (diese Ermäßigung gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die nach Achsen besteuert werden, also deren Gesamtgewicht 12 Tonnen oder mehr beträgt).

        Wo können Sie bezahlen?

        • A.C.I.
        • Autoagenturen
        • Befugte Banken
        • Online über den Zahlkanal pagoPA
        • Post
        • Tabaktrafiken

         

        Die Kfz-Steuer des Landes kann bei den verschiedenen A.C.I.-Geschäftsstellen der Provinz Bozen einbezahlt werden.
        ACI–Geschäftsstellen und Agenturen für Autoangelegenheiten der Provinz Bozen:

        • Zweigstelle ACI di Bolzano (Aciservice), Italienallee 19/A, 39100 Bozen, Tel. 0471 280003 / 261047;
        • Agentur Falchetto KG, Kleiner Graben 2 - 39042 Brixen - Tel. 0472 833792;
        • Agentur Pericles OHG, Marktplatz 19 - 39043 Klausen - Tel. 0472 847447;
        • Agentur AC Infortec KG, Franz-Bonatti-Platz 4/1 - 39044 Neumarkt - Tel. 0471 820040;

        Die Kfz-Steuer kann bei den von der Provinz befugten Autoagenturen einbezahlt werden: Liste

        Welche Banken welchen Dienst für die Entrichtung der Kfz-Steuer anbieten, erfährt man am besten auf der Homepage der einzelnen Banken.

        Kfz-Steuer online bezahlen
        Die Kfz-Steuer kann online über den Zahlkanal pagoPA bezahlt werden. Sie müssen hierfür ausschließlich das Kennzeichen des Fahrzeugs und die Provinz/Region Ihres Wohnsitzes angeben.

        Die Zahlung kann auch über die APP IO (die App der öffentlichen Dienstleistungen) erfolgen.

        Die Posteinzahlungen der Kraftfahrzeugsteuer erfolgen auf telematische Art mit einer direkten Verbindung der Schalter zum Fahrzeugarchiv der Provinz.

        Auch die zur Einhebung der Kfz-Steuer berechtigten Tabaktrafiken sind mit dem elektronischen Landesarchiv der Fahrzeuge verbunden; dies gewährleistet einen einfachen, schnellen und sicheren Zahlungsvorgang.

        Was tun wenn ...

        • eine Rückvergütung beantragt werden soll?
        • die Kfz-Steuer nicht rechtzeitig bezahlt worden ist (Zahlungsverzug)?
        • zu wenig bezahlt worden ist (ungenügende Zahlung - Nachzahlung)?

        Die Rückvergütung kann bis spätestens 31. Dezember des dritten Jahres nach Entrichtung der Kfz-Steuer beantragt werden und ist für Beträge von 30,00 € oder mehr vorgesehen.

        Eine Rückvergütung ist in folgenden Fällen vorgesehen:

        1. Überschüssige Einzahlung:
        2. Doppelte Einzahlung;
        3. Nicht geschuldete Einzahlung;
        4. wenn infolge der Abmeldung eines Kraftfahrzeugs wegen Verschrottung, Ausfuhr ins Ausland oder infolge von Besitzverlust wegen Diebstahls, die Einzahlung zum Teil nicht mehr geschuldet ist. Die vollen Monate, die auf einen dieser Vorfälle und bis zur Fälligkeit der Kfz-Steuer noch offen sind, müssen mindestens vier sein.

        Der Rückvergütungsantrag ist an eine A.C.I.-Geschäftsstelle, oder an die autorisierten Autoagenturen des Konsortiums Sermetra, mit dem dafür vorgesehenen Formular zu stellen.

        Dem Rückvergütungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

        1. Im Fall einer zu hohen Überweisung:
          • Fotokopie des Kraftfahrzeugscheins;
          • Fotokopie der Einzahlungsbestätigung des überhöhten Kfz-Steuerbetrags.
        2. Im Fall einer doppelten Einzahlung:
          • Fotokopie des Kraftfahrzeugscheins;
          • Fotokopie der Einzahlungsbestätigung der rückzuerstattenden Kfz-Steuer;
          • Fotokopie der Bestätigung über die korrekt durchgeführte Einzahlung.
        3. Im Fall einer nicht geschuldeten Zahlung:
          • Fotokopie des Kraftfahrzeugscheins;
          • der Einzahlungsbestätigung der rückzuerstattenden Kfz-Steuer.
        4. Falls ein Teil der Zahlung infolge der Abmeldung eines Kraftfahrzeugs wegen Verschrottung, Ausfuhr ins Ausland oder infolge von Besitzverlust wegen Diebstahls (restliche mind. 4 nicht genossene Monate) nicht mehr geschuldet gewesen wäre:
          • Fotokopie der Einzahlungsbestätigung der rückzuerstattenden Kfz-Steuer.

        Antragsteller kann sein:  der Eigentümer, der gesetzliche Vertreter einer juridischen Person, der Leasingnehmer oder der Einzahler, im Falle einer Einzahlung für ein anderes Kennzeichen.

        Ist der Halter des Fahrzeugs eine juridische Person, so ist der Antrag auf Rückerstattung von ihrem gesetzlichen Vertreter zu stellen.

        ACHTUNG: durchgeführte Einzahlungen ab 1. Jänner 2019

        Sollte die Einzahlung an eine andere Region erfolgt sein, so muss der Rückvergütungsantrag bei dieser Region eingereicht werden.  In diesem Fall muss die Kfz-Steuer auch noch an die richtige Region bezahlt werden.

        Wird die Kraftfahrzeugsteuer verspätet, ungenügend oder gar nicht entrichtet, beträgt die Geldstrafe 30% der nicht fristgemäß entrichteten Steuer.
        Das Gesetz 472/97, Art.13 sieht, wie unten angegeben, eine reduzierte Geldstrafe im Falle der Regelung der Steuerposition innerhalb bestimmter Fälligkeiten vor.

        Reduzierte Geldstrafen im Falle von Selbstsanktionierung
        Übertretung Termin für die Regelung reduzierte Strafe
        Keine, verspätete oder ungenügende Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer innerhalb von 15 Tagen ab der Fälligkeit des Zahlungstermins
        0,10% für jeden Tag der Verspätung
        ab dem 16. bis zum 30. Tag ab der Fälligkeit des Zahlungstermins 1,50%
        ab dem 31. bis zum 90. Tag ab der Fälligkeit des Zahlungstermins 1,67%
        ab dem 91. Tag bis zum 365. Tag ab der Fälligkeit des Zahlungstermins 3,75%
        ab dem 366. Tag bis zum 730. Tag ab der Fälligkeit des Zahlungstermins 4,29%
        ab dem 731. Tag bis zur Feststellung der fehlenden oder unregelmäßigen Zahlung
        5%

         

        Wer eine reduzierte Geldstrafe in Anspruch nehmen möchte, muss die Steuer oder deren Differenzbetrag zusammen mit dem reduzierten Strafbetrag und den Verzugszinsen entrichten, die zum gesetzlichen Zinssatz berechnet werden.

        Nachzahlungen können bei jeder ermächtigten Einzugsstelle (A.C.I., Autoagenturen des Konsortiums Sermetra, Postämter) entrichtet werden. Wird die Nachzahlung nach dem Fälligkeitstermin bezahlt, sind zuzüglich zur Differenz die entsprechende Verzugsgebühr sowie die vorgesehenen Zinsen, wie in vorherigem Abschnitt "Zahlungsverzug" angegeben, zu entrichten.

        Steuerbefreiungen

        Falls vorgesehen, können die Formulare für die Steuerbefreiungsansuchen im PDF-Format im Abschnitt Formulare heruntergeladen werden.

        • Befreiung für Menschen mit Behinderung
        • Befreiung für Fahrzeuge dessen Halter ein ONLUS-Verein ist
        • Übergabe oder Abtretung an Wiederverkäufer (Autohändler)
        • Steueraussetzung für Wiederverkäufer
        • Befreiungen für GPL/Methan betriebene Fahrzeuge
        • Befreiungen für Elektrofahrzeuge
        • Fahrzeuge, die mit Hybridantrieb Elektro/Verbrennungsmotor oder mit Wasserstoffantrieb ausgerüstet sind
        • Steuerbefreiung für Kleinmotorräder
        • Steuerbefreiung für Anhänger zur besonderen Nutzung

        Die Fahrzeuge, die zur Beförderung und für die Mobilität von Menschen mit Behinderung bestimmt sind, sind von der Entrichtung der Kfz-Steuer befreit.
        Gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen kann die Vergünstigung für Fahrzeuge mit Dieselmotor oder Hybridantrieb (Hubraum bis zu 2.800 Kubikzentimetern) und für Fahrzeuge mit Benzinmotor oder Hybridantrieb (Hubraum bis zu 2.000 Kubikzentimetern) sowie für Fahrzeuge mit Elektroantrieb (Leistung nicht über 150 KW) in Anspruch genommen werden.
        Die Befreiung steht der Person mit Behinderung, die Halter des Fahrzeuges ist, oder einer anderen Person, die Halter des Fahrzeuges ist zu, wenn die Person mit Behinderung steuerlich zu Lasten letzterer ist (siehe Anmerkung ***).
        Die Befreiung wird nur für ein einziges Fahrzeug gewährt, dessen Kennzeichen im Gesuchsantrag angegeben werden muss.
        Der eventuelle Verkauf oder die Verschrottung, sowie eventuelle veränderte Bedingungen für die Steuerbefreiungsanerkennung, müssen umgehend mitgeteilt werden.
        Die Steuerbefreiungsanträge sind an folgende Anschrift zu richten:

        Südtiroler Einzugsdienste AG
        J.-Mayr-Nusser-Straße 62/D
        39100 Bozen (BZ)

        *** Als steuerlich unterhaltsberechtigte Familienangehörige sind die Familienmitglieder zu betrachten, die beide folgende Voraussetzungen erfüllen:

        Verwandschaft oder Schwägerschaft:
        • der gesetzlich und tatsächlich nicht getrennte Ehepartner;
        • die Kinder (einschließlich der adoptierten und Pflegekinder);
        • sonstige Familienangehörigen (Eltern, Schwiegersöhne und Schwiegertöchter, Schwiegervater und Schwiegermutter, Geschwister, Großeltern), vorausgesetzt, dass sie mit dem Steuerpflichtigen zusammenleben oder dass sie vom selbigen nicht aus einer Maßnahme der Justizbehörde resultierende Unterhaltsbeihilfen empfangen.

        Einkommensgrenze:
        Als steuerlich unterhaltsberechtigte Familienangehörige sind die Familienmitglieder zu betrachten, die jährlich ein Gesamteinkommen von höchstens 2.840,51 vor Abzug der abzugsfähigen Belastungen besitzen. Für die höchstens 24 Jahre alten Kinder wurde ab 2019 die jährliche Einkommensgrenze auf Euro 4.000 erhöht. Ausgeschlossen sind Einkommen wie die Invaliditätsrente und die Invaliditätszulagen. Eingeschlossen ist der eventuelle Ertrag der Hauptwohnung.
        Der Familienangehörige muss aus der Einheitlichen Bescheinigung oder der Steuererklärung als steuerlich unterhaltsberechtigte hervorgehen.

        Folgende Arten von Befreiung sind vorgesehen:

        Menschen mit Behinderung mit dauerhafter verminderter oder eingeschränkter Bewegungsfähigkeit

        Die Person muss als Behinderte/r oder Invalide/in anerkannt worden sein, die/der an einer Krankheit leidet, welche verminderte oder eingeschränkte Bewegungsfähigkeit mit sich bringt. Das Fahrzeug muss - der maximale Hubraum darf nicht überschritten werden - speziell umgerüstet worden sein; die technischen Daten zu Umrüstung müssen im Kraftfahrzeugschein eingetragen worden sein. Die behindertengerechten Änderungen können sowohl am Fahrzeug an den Lenkvorrichtungen als auch, um der Person mit Behinderung den Zugang besser zu ermöglichen, nur die Karosserie oder die Innenausstattung des Fahrzeuges betreffen. Dem Befreiungsantrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

        • Kopie des Kraftfahrzeugscheins, aus dem die Umrüstung oder die beim Fahrzeug angebrachten Lenkvorrichtungen im Zuge der körperlichen Bewegungsbeeinträchtigung hervorgehen;
        • Kopie des Sonderführerscheins wird, bei Fahrzeugen, bei denen nur die Karosserie angepasst wurde und die für die Beförderung und die Mobilität der Menschen mit Behinderung verwendet werden, nicht verlangt;
        • Kopien der Bescheinigungen, die von öffentlichen Ärztekommissionen ausgestellt wurden und Behinderungen und Krankheitsbilder, welche eine verminderte oder eingeschränkte Bewegungsfähigkeit mit sich bringen, anerkennen;
        • Ersatzerklärung einer Bescheinigung, welche bestätigt, dass die Person mit Behinderung steuerlich zu Lasten des Halters des Fahrzeugs ist (nur wenn der Halter des Fahrzeugs nicht die Person mit Behinderung/Invalidität ist).

        Menschen mit schwerer Gehbehinderung oder mit Mehrfachamputationen

        Die Person muss als Behinderte/r oder Invalide/in mit Schwerezustand anerkannt worden sein, die/der unter einer Krankheit oder unter Mehrfachamputationen leidet, welche eine schwere Gehbehinderung mit sich bringen. Das Fahrzeug, das den maximal vorgesehenen Hubraum nicht überschreiten darf, muss den speziellen Anforderungen nicht angepasst worden sein. Dem Befreiungsantrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

        • Kopie des Kraftfahrzeugscheins;
        • Kopie der Bescheinigungen, die von öffentlichen Ärztekommissionen ausgestellt wurden und Behinderungen oder Invalidität mit Schweresituation anerkennen;
        • Leiden an einer Krankheit oder an Mehrfachamputationen, welche eine schwere Gehbehinderung mit sich bringen;
        • Ersatzerklärung einer Bescheinigung welche bestätigt, dass die Person mit Behinderung steuerlich zu Lasten des Halters des Fahrzeugs ist (nur wenn der Halter des Fahrzeugs nicht die Person mit Behinderung/Invalidität ist).

        Menschen mit schwerer psychischer oder geistiger Behinderung mit Begleitzulage

        Die Person muss als Behinderte/r oder Invalide mit Schwerezustand anerkannt sein, die/der unter einer geistigen oder psychischen Krankheit leidet und der eine Begleitzulage zuerkannt worden ist.
        Das Fahrzeug, immer innerhalb der vorgesehenen Hubraumgrenze, benötigt keine Umrüstung.
        Dem Befreiungsantrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

        • Kopie des Kraftfahrzeugscheins;
        • Kopien der Bescheinigungen, die von öffentlichen Ärztekommissionen ausgestellt wurden, die die physische Behinderung oder Invalidität, die Behinderung geistiger oder psychischer Art, den Schwerezustand sowie die Begleitzulage zu- und anerkennen;
        • Ersatzerklärung von Bescheinigungen, welche bestätigen, dass die Person mit Behinderung steuerlich zu Lasten des Halters des Fahrzeugs ist (nur wenn der Halter des Fahrzeugs nicht die Person mit Behinderung/Invalidität ist).

        Sehbehinderte und Gehörlose

        Anrecht auf die Befreiung haben Sehbehinderte (vollkommene Sehbehinderung, teilweise Sehbehinderung oder Sehbehinderte mit einem Restsehvermögen von nicht höher als 1/10 in beiden Augen) und Gehörlose, die unter angeborener Gehörlosigkeit oder im Entwicklungsalter eingetretener Gehörlosigkeit leiden, welche das normale Erlernen der verbalen Sprache beeinträchtigt hat. Das Fahrzeug, immer innerhalb der vorgesehenen Hubraumgrenze, benötigt keine Umrüstung. Dem Befreiungsantrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

        • Kopie des Kraftfahrzeugscheins;
        • Kopie der Bescheinigungen, die von öffentlichen Ärztekommissionen ausgestellt wurden, die die Behinderung oder Invalidität, und die Seh- und/oder Hörbehinderung anerkennen;
        • Ersatzerklärung von Bescheinigungen, welche bestätigen, dass die Person mit Behinderung steuerlich zu Lasten des Halters des Fahrzeugs ist (nur wenn der Halter des Fahrzeugs nicht die Person mit Behinderung/Invalidität ist).

        Die Kraftfahrzeuge, die für den Transport oder die selbstständige Fortbewegung von behinderten Personen laut Art. 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104 mit dauerhafter verringerter oder verhinderter Bewegungsfähigkeit angepasst worden sind, im Besitz von ehrenamtlichen Vereinen oder Vereinen zur Förderung des Gemeinwesens laut Landesgesetz vom 1. Juli 1993, Nr. 11 i. g. F., von gemeinnützigen Einrichtungen ohne Gewinnabsichten (Onlus), von Sozialgenossenschaften laut Gesetz vom 8. November 1991, Nr. 381 i. g. F. und von Vereinen oder Einrichtungen ohne Gewinnabsichten sind, sind von der Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes befreit.
        Die Befreiung wird unter der Bedingung gewährt, dass das Fahrzeug ausschließlich für die Tätigkeit zum Transport oder zur Förderung der selbstständigen Fortbewegung der behinderten Personen bestimmt ist, dass diese Tätigkeit in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist und unter der Bedingung, dass die beim Fahrzeug vorgenommenen Anpassungen aus dem Kraftfahrzeugschein ersichtlich sind.
        Im Menu „Formulare“ finden Sie den Antrag.

        Der Verkauf, die Löschung oder der Besitzverlust des Fahrzeuges bewirken das Ende der Befreiung und müssen den Südtiroler Einzugsdiensten innerhalb von 2 Monaten mitgeteilt werden (im Menu „Formulare“ finden Sie ein Muster für die Mitteilung).

        Die Listen, die Gebrauchtwagenhändler in regelmäßigen Abständen erstellen müssen, um die Aussetzung der Kfz-Steuerpflicht zu erwirken, sind an die ACI-Geschäftsstellen oder an die ermächtigten Autoagenturen Sermetra mit der zertifizierten elektronischen Post (PEC Email) zu übermitteln. Für Auskünfte hier klicken.
        Die fixe Bearbeitungsgebühr pro Fahrzeug beträgt 1,55 € und muss als einmalige Zahlung an den Landesschatzmeister durch das Zahlungsportal ePayS. Diese Gebühr ist ausschließlich für übernommene Kraftfahrzeuge zu entrichten. Auf der Website der Agentur für Einnahmen steht das Programm "Rivendi" für die elektronische Datenübertragung kostenlos zum Download bereit.

        Überweisung der fixen Gebühr durch das Zahlungsportal ePayS: VIDEO

        Ab 1. Jänner 2022 müssen die Wiederverkäufer jene Fahrzeuge, die für den Wiederverkauf bestimmt sind, beim öffentlichen Kraftfahrzeugregister innerhalb von 60 Tagen ab der Unterzeichnung des Verkaufsaktes umschreiben. Falls die Umschreibung fristgerecht innerhalb des Zahlungsmonats erfolgt, läuft die Aussetzung bereits ab dem Monat selbst. Mit den neuen Bestimmungen wird die Aussetzung automatisch angewandt, folglich kann die für den Wiederverkäufer bestehende Auflage, dem Land Südtirol das Verzeichnis, wofür die Steueraussetzung beantragt wird, mitzuteilen, abgeschafft werden. Ebenso abgeschafft werden die Kosten, die die staatliche Bestimmungen zwecks Anwendung der Steueraussetzung (sog. feste Gebühr) zulasten der Wiederverkäufer vorsehen.

        Achtung: Nur im Monat Jänner 2022 (innerhalb 31.01.2022) müssen noch in Bezug auf die im letzten Viermonatszeitraum 2021 erworbenen und verkauften Fahrzeuge der übliche und letzte Aussetzungsantrag vorgelegt und die entsprechende „feste Gebühr“ entrichtet werden.

        Weitere Angaben dazu finden Sie im Informationsrundschreiben unter dem folgenden Link: Informationsrundschreiben

        Ab 01.01.2022 berücksichtigen die Befreiungen von der Kfz-Steuer für neu zugelassene Fahrzeuge mit umweltfreundlichem Antrieb (ausschließlicher oder doppelter Erd- oder Flüssiggasantrieb, Hybridantrieb mit Elektro-Verbrennungsmotor, Benzin- oder Diesel-Wasserstoff-Antrieb) den Kohlendioxidausstoß (CO2) und werden bei einer Höchstleistung des Motors von über 185 kW nicht mehr gewährt:

         

        CO2-Ausstoß laut Einheitlicher Zulassungs- und Eigentumsbescheinigung

        oder Kraftfahrzeugschein

        (Feld V7)

        Dauer der Befreiung in Monaten mit Ablauf ab dem

        Zeitpunkt der auch ausländischen Erstzulassung

        1 – 30 g/km

        60

        31 – 60 g/km

        36

        61 – 95 g/km

        24

        96 – 135 g/km

        12

        136+

        0

         

        Für die Kraftfahrzeuge, die über einen ausschließlichen Wasserstoffantrieb verfügen, ist eine Steuerbefreiung von 60 Monaten vorgesehen.

         

        Reine Elektrofahrzeuge, wofür die Befreiungen von der staatlichen Gesetzgebung geregelt sind, verfügen weiterhin über eine Befreiung von 60 Monaten.

         

        Die bereits jetzt für einige Kraftfahrzeugarten mit umweltfreundlichem Antrieb bestehenden Tarifsenkungen nach Ablauf des Befreiungszeitraumes bleiben aufrecht.

        Im Art. 20 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 5. Februar 1953, Nr. 39, ist eine fünfjährige Kfz-Steuerbefreiung für neue, mit Elektroantrieb ausgerüstete Kraftfahrzeuge und Motorräder, vorgesehen.
        Ab dem sechsten Jahr wird der Kfz-Steuerbetrag für Personenkraftwagen auf ein Viertel des Gesamtbetrags reduziert.

        Agentur für Einnahmen -  Kfz-Staatszusatzsteuer "Superbollo"

         

        Seitenanfang

        Spontane und gütliche Einhebung (gütliche Mahnung)



        • Kfz-Steuer online bezahlen
          Die Kfz-Steuer kann online mit Kreditkarte bezahlt werden. Sie müssen hierfür ausschließlich das Kennzeichen des Fahrzeugs und die Provinz/Region Ihres Wohnsitzes angeben.

        • Kfz-Steuer online berechnen
          Sie können die geschuldete Kfz-Steuer online berechnen lassen; dazu müssen Sie lediglich einige technische Angaben des Fahrzeugs eingeben.

        • Mitteilung der Fälligkeit (ACI)
          Via Mail oder SMS können Sie an die Fälligkeit der Kfz-Steuer erinnert werden. Wenn Sie diesen Dienst aktivieren bekommen Sie die Fälligkeitsmitteilung nicht mehr per Post zugesandt.



        Zwangseintreibung - Zahlungsmahnung



        • Zahlungsportal ePayS
          Online-Zahlungen und Kontoauszug. Mit einem einfachen Klick können Sie Abgaben und Gebühren begleichen, und bereits bezahlte sowie noch offene Zahlungen einsehen.

        • Ratenzahlung von Zahlungsmahnungen
          Wenn Sie sich vorübergehend in finanziellen Schwierigkeiten befinden und die aufgrund von Zahlungsmahnungen geschuldeten Beträge nicht einmalig bezahlen können, haben Sie die Möglichkeit, bei der Gesellschaft einen Antrag auf Ratenzahlung einzureichen.

        Neuigkeiten

        Info

        Verwaltungsmäßige Sperre (Art. 86 des D.P.R. vom 29. September 1973, Nr. 602)
        Seit Januar 2011 setzt die verwaltungsmäßige Sperre eines Fahrzeuges die Kfz-Steuerzahlungspflicht nicht mehr aus (Art. 8, Absatz 5, Landesgesetz 11. August 1998, Nr. 9, eingeführt mit Landesgesetz vom 23. Dezember 2010, Nr. 15).

        Erste Kfz-Steuer
        Wird die erste Kfz-Steuer, welche für die Fahrzeugzulassung geschuldet ist, verspätet aber innerhalb des auf die Zulassung folgenden Monats eingezahlt, sind seit 1. Januar 2013 keine Strafen und Zinsen für die verspätete Einzahlung geschuldet. Siehe Abschnitt "Wann bezahlen Sie für neuzugelassene Fahrzeuge"?

        Teilrückerstattung
        Seit 2012 ist es möglich bei der Fahrzeugabmeldung wegen Verschrottung, Ausfuhr ins Ausland oder bei Besitzverlust wegen Diebstahls, die sich ab 01.01.2012 ereignet haben und im öffentlichen Kraftfahrzeugregister (P.R.A.) angemerkt wurden, die Rückerstattung des Betrages für die nicht genossenen Monate zu beantragen. Die restlichen vollen Monate bis zur Steuerfälligkeit müssen mindestens vier sein.

        Tarife Kraftfahrzeugsteuer
        Seit 1. Januar 2013 ist eine weitere Ermäßigung der Kfz-Steuer von 10% für Kraftfahrzeuge “Euro 5” und mit ”ökologischer” Versorgung (GPL, Methan, elektrisch, Hybrid, Wasserstoff) in Kraft getreten, zusätzlich zu der seit 2009 geltenden Ermäßigung von 10% der Steuer für alle Fahrzeugkategorien. Siehe Abschnitt “Wie viel müssen Sie bezahlen“.

        Infos und Kontakte

        Für Auskünfte über die Kfz-Steuer wenden Sie sich bitte auch an:

        • Tel.* 0471 426020
        • Fax* 0471 426021
        • Beratungsassistent: Den Beratungsdienst aufrufen
        • ACI – Gebietseinheit Bozen, Alte Mendelstraße 19/A
          Tel. 0471 446111
        • A.C.I.-Geschäftsstellen in Bozen, Brixen, Klausen, Neumarkt
        • Sermetra-Autoagenturen in Bozen, Brixen, Bruneck, Meran

        *TELEFONKOSTEN
        Die Kosten des Anrufs sind an die jeweiligen Tarife des Telefonanbieters gebunden.

        Gesellschaft

        Südtiroler Einzugsdienste AG
        St.Nr/MwSt.Nr. 02805390214
        V.W.V. Nr. 207128
        Eingezahltes Gesellschaftskapital Euro 600.000,00
        Aktiengesellschaft, die der Leitungs- und Koordinierungstätigkeit der Autonomen Provinz Bozen unterliegt

        Kontakte

        Schalterdienst: Schlachthofstrasse 53/B - 39100 Bozen

        Rechtssitz: J.-Mayr-Nusser-Straße 62/D - 39100 Bozen

        Tel. +39 0471 316400
        E-Mail: info@suedtirolereinzugsdienste.it