Verwaltungsmäßige Sperre / Stilllegung

Die verwaltungsmäßige Sperre (Art. 86 des D.P.R. Nr. 602/1973) ist eine Sicherungsmaßnahme zur Stilllegung von beweglichen Gütern (z. B. ein Fahrzeug) durch die Eintragung der Maßnahme ins öffentliche Kraftfahrzeugregister (PRA).

Vor der Eintragung derselben, erhält der Schuldner die Mitteilung zur Vorankündigung der verwaltungsmäßigen Sperre. Mit diesem Schreiben wird der Betroffene aufgefordert, seine Schuld INNERHALB VON 30 TAGEN AB ZUSTELLUNG DER VORANKÜNDIGUNG, zu begleichen und wird gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass, im Falle der fehlenden Zahlung, mit der Eintragung der verwaltungsmäßigen Sperre auf das in der Vorankündigung angegebene Fahrzeug, ohne weitere Mitteilung, vorgegangen wird. Es kann sich auch um mehrere Fahrzeuge handeln.

Die Vorankündigung der verwaltungsmäßigen Sperre kann annulliert werden und die verwaltungsmäßige Sperre wird nicht vorgenommen, wenn der Schuldner innerhalb der oben genannten 30 Tage nachweisen kann, dass die Verwendung des Fahrzeugs für die Ausübung der Unternehmenstätigkeit/freiberuflichen Tätigkeit grundlegend ist.

Es ist möglich die Annullierung der Vorankündigung einer verwaltungsmäßigen Sperre zu beantragen, falls der Inhaber des Fahrzeuges nachweisen kann, dass er eine freiberufliche Tätigkeit oder eine unternehmerische Tätigkeit ausübt und, dass das betroffene Fahrzeug zur Ausübung dieser Tätigkeit dient. Es muss nachgewiesen werden, dass dieses Fahrzeug wesentlich für die Ausübung dieser Tätigkeit ist (nämlich, dass diese ohne die Verwendung dieses Fahrzeuges nicht ausgeübt werden kann) und für die Erzielung der Erträge dieser Tätigkeit relevant ist.

(laden Sie das Formular herunter: Antrag auf Annullierung der Vorankündigung der verwaltungsmäßigen Sperre beruflich genutzter Fahrzeuge)

Für den Fall, dass das Fahrzeug von einem Menschen mit Behinderung genutzt wird oder zu dessen Transport bestimmt ist, besteht die Möglichkeit die Annullierung der Vorankündigung der verwaltungsmäßigen Stilllegung, sowie die Löschung von einer bereits eingetragenen verwaltungsbehördlichen Stilllegung durch Einreichung der folgenden Anfrage: Antrag auf Annullierung der vorangekündigten verwaltungsmäßigen Sperre / Löschung der verwaltungsmäßigen sperre eines Fahrzeugs für den Transport von Menschen mit Behinderung, zu beantragen.

Zum Nachweis, dass das Fahrzeug für den Transport einer Person mit Behinderung genutzt wird, muss dem Antrag angemessene Dokumentation beigelegt werden, wie zum Beispiel: der Zulassungsschein, aus dem die Montage besonderer Fahrhilfen für Menschen mit Behinderung im betreffenden Fahrzeug hervorgeht, und/oder die Einkaufsrechnung, aus welcher hervorgeht, dass das Fahrzeug mit Steuerbegünstigungen laut Gesetz Nr. 104/1992 gekauft wurde, und/oder die Vorderseite eines von der Gemeinde vor dem Zustellungsdatum der Vorankündigung / Eintragung obiger Stilllegung erlassenen und gültigen Parkscheins für Menschen mit Behinderung.

Im Falle fehlender Zahlung

Bei mangelnder Zahlung der Schuld, fehlender Anfrage auf Ratenzahlung und ohne Gewährung einer Aussetzungs- oder Entlastungsmaßnahme, wird nach Ablauf der 30 Tage ab Zustellung der Vorankündigung der verwaltungsmäßigen Sperre, die Eintragung derselben beim öffentlichen Kraftfahrzeugregister (P.R.A.) durchgeführt.

Auswirkungen der verwaltungsmäßigen Sperre

Als Folge der verwaltungsmäßigen Sperre

  • darf das der Sperre unterzogene Fahrzeug nicht gelenkt werden;
  • unterliegt jede Person, welche das gesperrte Fahrzeug lenkt, der von Art. 214, Abs. 8, des Gesetzesdekrets Nr. 285/1992 vorgesehenen Verwaltungsstrafen;
  • wird die Versicherungsgesellschaft, im Falle eines, während der Verletzung der verwaltungsmäßigen Sperre verursachten Unfalles, wie in den Versicherungsbedingungen vorgesehen, Regress auf den Versicherten ausüben.

Im Falle der Eintragung der verwaltungsmäßigen Sperre und darauffolgender Ratenzahlung der Schuldpositionen, welche der Eintragung zugrunde liegen, kann der Schuldner, nach vollständiger Begleichung der 1. Rate des Tilgungsplanes, bei der Südtiroler Einzugsdienste AG die Aussetzung der verwaltungsmäßigen Sperre beantragen, um das Fahrzeug wieder benutzen zu können. (Formular: Antrag auf Aussetzung der verwaltungsmäßigen Sperre nach erfolgter Begleichung der 1. Rate des Tilgungsplans).

Um dies zu erzielen, müssen der eigens dafür vorgesehene Antrag und die Bestätigung der Bezahlung der ersten Rate der Gesellschaft eingereicht werden. Nach Überprüfung des Zahlungseinganges der ersten Rate wird die Aussetzung der verwaltungsmäßigen Sperre in das öffentliche Kraftfahrzeugregister (P.R.A) telematisch eingetragen und dem Betroffenen die Maßnahme über die gewährte Aussetzung geschickt. Bei Nichteinhaltung der Fälligkeiten des Zahlungsplanes und darauffolgender Aufhebung des Ratenplanes, wird die Aussetzung aufgehoben und das Fahrzeug darf nicht mehrt gelenkt werden.

 

Sollte für die Schulden, für welche die verwaltungsmäßige Sperre eingetragen wurde, auch ein Drittpfändungsverfahren eingeleitet worden sein und der Dritte bereits regelmäßige Zahlungen der gepfändeten Beträge zugunsten der Südtiroler Einzugsdienste AG eingeleitet haben, besteht die Möglichkeit die Aussetzung der verwaltungsmäßigen Sperre zu beantragen, ohne einen Ratenplan für die betreffenden Schuldpositionen anzufragen und die erste Rate zu zahlen.

In diesem Fall ist es ausreichend die entsprechende Anfrage bei der Südtiroler Einzugsdienste AG einzureichen (Formular: Antrag auf Aussetzung der verwaltungsmäßigen Sperre).

Wenn das Drittpfändungsverfahren zwecks Entlassung oder anderen Gründen aufgehoben und die Zahlungen nicht mehr durchgeführt werden, wird die Aussetzung der verwaltungsmäßigen Sperre aufgehoben, und es ist nicht mehr möglich das betreffende Fahrzeug zu fahren

Die Löschung der Sperre wird, nach vollständiger Zahlung aller Schuldpositionen wofür die verwaltungsmäßige Sperre eingetragen wurde, durchgeführt,

Wie erwirkt man die endgültige Aufhebung der verwaltungsmäßigen Sperre

Die Löschung der verwaltungsmäßigen Sperre kann nur nach komplett beglichener Schuld erfolgen. Nach vollständiger Bezahlung der Schuld sorgt die Südtiroler Einzugsdienste AG für die telematische Eintragung der Aufhebung der verwaltungsmäßigen Sperre im öffentlichen Kraftfahrzeugregister (P.R.A). Darauf folgt keine weitere Mitteilung.

Übermittlung der Anträge an die Gesellschaft

UNTERNEHMEN und FREIBERUFLER können die Unterlagen (z.B. Antrag auf Annullierung der Vorankündigung der verwaltungsmäßigen Sperre beruflich genutzter Fahrzeuge, Antrag auf Aussetzung der verwaltungsmäßigen Sperre von Fahrzeugen) ausschließlich mittels Versand einer zertifizierten E-Mail (PEC) an die Adresse se.aar.bz@legalmail.it einreichen.

NATÜRLICHE PERSONEN und andere Subjekte (KÖRPERSCHAFTEN, STIFTUNGEN, VEREINE, KONDOMINIEN usw.) können hingegen die Unterlagen wie folgt einreichen:

  • per E-Mail: zwangseintreibung@suedtirolereinzugsdienste.it
  • mittels zertifizierter E-Mail (PEC): se.aar.bz@legalmail.it;
  • per Post oder per Einschreiben (in diesem Fall wird das Datum des Eingangsprotokolls als Datum der Einreichung des Antrags betrachtet);
  • persönlich, nach Terminvereinbarung, am Sitz der Südtiroler Einzugsdienste AG: in Bozen, Schlachthofstraße 53/B, 3. Stock.

Gesellschaft

Südtiroler Einzugsdienste AG
St.Nr/MwSt.Nr. 02805390214
V.W.V. Nr. 207128
Eingezahltes Gesellschaftskapital Euro 600.000,00
Aktiengesellschaft, die der Leitungs- und Koordinierungstätigkeit der Autonomen Provinz Bozen unterliegt

Kontakte

Schalterdienst: Schlachthofstrasse 53/B - 39100 Bozen

Rechtssitz: J.-Mayr-Nusser-Straße 62/D - 39100 Bozen

Tel. +39 0471 316400
E-Mail: info@suedtirolereinzugsdienste.it