Kraftfahrzeugsteuer des Landes – Mietwagen ohne Fahrer

Infos für die Mietwagenunternehmen

Besondere Regelung für Fahrzeuge, die für die Vermietung ohne Fahrer bestimmt sind

Seit dem 1. Jänner 2020 sind ausschließlich die Nutzer von Langzeitmietfahrzeugen ohne Fahrer dazu verpflichtet, die Kfz-Steuer zu entrichten. Diese Verpflichtung gilt für den Zeitraum zwischen der Unterzeichnung und dem Ablauf des entsprechenden Vertrages zwischen dem Fahrzeugeigentümer und dem Benutzer, wobei eine Mindestvertragsdauer von zwölf Monaten vorliegen muss. Die Steuer ist jener Region oder Autonomen Provinz, in der sich der Wohnsitz des Benutzers befindet, geschuldet.

Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen hat das Dekret vom 28. September 2020 erlassen, welches die „Anwendungsmodalitäten für die Erfassung der für die Feststellung der Subjekte, die zur Zahlung der Kfz-Steuer für Fahrzeuge in Langzeitmiete verpflichtet sind, notwendigen Daten“ regelt. Dieses Dekret sowie die dazugehörigen Anhänge definieren die Modalitäten, wonach die Fahrzeugeigentümer die Daten, die die mit den Langzeitbenutzern abgeschlossenen Verträge betreffen, übermitteln müssen.

Um die entsprechenden Daten zu übermitteln, können sich die Mietwagenunternehmen an die gemäß dem Gesetz Nr. 264/1991 ermächtigen Autoagenturen, welche zur Verwendung des Telematischen Schalters für den Fahrzeughalter befähigt sind, wenden oder ein entsprechendes Gesuch des ACI senden (für Infos kontaktieren Sie bitte die Südtiroler Einzugsdienste).

 

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