Die Einhebung der Einnahmen ist eine „öffentliche Dienstleistung»

von Giuseppe Debenedetto, Quelle "IlSole24Ore" – 18.11.2014

Die Einhebung der örtlichen Abgaben ist an sich als öffentliche Dienstleistung zu verstehen. Dies verdeutlichte der Staatsrat mit dem Urteil Nr. 5284/2014 und wies darauf hin, dass die Entscheidungen zum modus operandi bei der Verwaltung der Gemeindeeinnahmen sowie die daraus folgende Entscheidung, ein Wettbewerbsverfahren auszuschreiben, in den Kompetenzbereich des Gemeinderats, wie aus dem Legislativdekret  Nr. 267/2000, Artikel 42, Buchstabe e) ersichtlich ist, fällt.

Die Kontroverse
In Wirklichkeit ist die Feststellungs- und Einhebungstätigkeit der Einnahmen ihrer Natur wegen schon immer sehr umstritten gewesen und noch hat sich hierzu keine einstimmige Stellungnahme gebildet. Mehrheitlich teilt die Rechtssprechung die Meinung es handle sich um eine öffentliche Dienstleistung (Staatsrat 5461/11, 236/06, 5318/05; rVG* Brescia 827/11; 621/10 rVG* Catania, rVG* Neapel 1458-1408); die Antitrustbehörde und andere Rechtssprechungen sehen die Tätigkeit als ein Mittel zum Zweck  (AS580, 581 und 596/09; 377/11 rVG* Toskana, Rechnungshof Toskana 15/11); ANCI** hingegen erkennt den Status der öffentlichen Dienstleistung an (Vermerk vom 13. September 2010). Mit der vom Staatsrat getroffenen Entscheidung Nr. 5284/2014 geht man verstärkt in Richtung der öffentlichen Dienstleistung, in Übereinstimmung mit der EU-Rechtsprechung, welche die  "Dienstleistungsrichtlinie" 2006/123 auf die Einhebung der Abgaben für anwendbar hält (Schlussfolgerungen des EU-Generalanwalts vom 16. November 2011 und Urteil des EU-Gerichtshofs vom 10. Mai 2012).

Die Folgen
Man sollte sich jedoch fragen, was für Folgen dies für die Gemeinden und die vertragsgebundenen Dienstleister haben könnte. Es sollte sofort geklärt werden, dass die Definitionsfrage keinen Einfluss auf das Vergabeverfahren hat, da Artikel 52 des Legislativdekrets Nr. 446/97 die Einhaltung der geltenden Bestimmungen für die öffentlichen örtlichen Dienstleister vorsieht. Bestimmungen jedoch, die unter das Fallbeil des Verfassungsgerichts gekommen (Urteil 199/12), mehrfach geändert worden, und immer noch in einer Anpassungsphase sind. Abgesehen vom Vergabeverfahren (durch Gesetzesdekret 163/06 genormt in Erwartung der Umsetzung der EU-Richtlinien 23 und 24/2014), hat die Zuordnung der Einzugstätigkeit zu den öffentlichen Dienstleistungen zur Folge, dass alle darauf bezogenen Bestimmungen gleichermaßen für mit öffentlichen Dienstleistungen Beauftragte und Öffentliche Verwaltung  angewandt werden: damit gemeint sind insbesondere Verbrechen gegen die öffentliche Verwaltung (Amtsunterschlagung, Erpressung im Amt, Amtsmissbrauch, etc.) und Straftaten von Personen gegen die öffentliche Verwaltung (Gewalt oder Bedrohungen der Amtsträger, Widerstand gegen Amtsträger, Unterbrechung des öffentlichen Dienstes, usw.).

Eigenverantwortliche Bescheinigung
Darüber hinaus wäre die Gesetzgebung zur eigenverantwortlichen Bescheinigung (DPR 445/2000) anwendbar, wodurch es vermieden werden könnte die „Bürger-Steuerzahler" und „Unternehmer-Steuerzahler" um die Vorlage von Bescheinigungen zu bitten und man könnte diese, in Anbetracht der zutreffenden geltenden Bestimmungen, direkt bei der zuständigen Verwaltung einholen. Dies hätte beträchtliche praktische Konsequenzen, deshalb sollte schließlich mit der in Artikel 10 des Ermächtigungsgesetzes Nr. 23/2014 vorgesehen Reform der Steuereinhebung, welche übrigens die Begriffe "Funktion" und "Dienstleistung" unterschiedslos verwendet, endgültige Klarheit geschaffen werden. Reform welche zum heutigen Zeitpunkt mit ihrer Umsetzung in ein Durchführungsdekret etwas nachhinkt, und  zwar so sehr, dass das Stabilitätsgesetz eine zusätzliche Frist der aktuellen Situation vorsieht: einen sechsmonatigen Aufschub, der kaum ausreichen wird, um alle gegenwärtigen Probleme zu lösen.

Quelle: IlSole24Ore - 18.11.2014

*rVG: regionaler Verwaltungsgerichtshof

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