Strafen für die fehlende Mitteilung von Daten
Die Verletzung der Veröffentlichungspflichten zieht gemäß Art. 47 GvD vom 14. März 2013, Nr. 33 Verwaltungsstrafen von 500,00 Euro bis 10.000,00 Euro nach sich.
Zum heutigen Zeitpunkt wurden keine Verwaltungsstrafen gegen den Verantwortlichen wegen fehlender Mitteilung von Daten im Sinne von Art. 47, Abs. 1, GvD vom 14. März 2013, Nr. 33 verhängt.